Ziel der Richtlinie ist insbesondere die Harmonisierung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und der Schengen-assoziierten Staaten sowie deren zentraler Kontaktstellen zu Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Hierzu regelt die Richtlinie insbesondere einheitliche Verfahrensvorschriften und Übermittlungspflichten in Einzelfällen. Zudem sieht sie die Einrichtung zentraler Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten vor.“
Gefahrenabwehr
Verfahrensvorschriften und Übermittlungspflichten
Lesedauer:10 Minuten