Videoschutzanlagen im öffentlichen Raum im Bereich des Polizeipräsidiums Südosthessen

Die zentrale Ansprechperson für Videoschutzanlagen im öffentlichen Raum (VSA) ist zuständig für alle grundsätzlichen Angelegenheiten rund um dieses Thema. Sie berät und unterstützt die Kommunen bei der Planung neuer Anlagen.

Die zentrale Ansprechperson für Videoschutzanlagen koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Kommune, um einen reibungslosen Ablauf bei Genehmigung, Aufbau und Betrieb sicherzustellen. Darüber hinaus führt sie die gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Evaluationen durch.

Informationsblatt nach §§ 50 ff HDSIG (Videoüberwachung)

Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

- Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
- vorbeugende Bekämpfung von Straftaten (Verhütung und Strafverfolgungssorge)
- Verfolgung und Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- Datenerhebung und sonstige Datenverarbeitung an öffentlichen Orten gemäß § 14 Abs. 3 und 4 HSOG

Speicherdauer oder Kriterien für die Festlegung der Dauer

Die Aufnahmen werden für die Dauer von 10 Tagen gespeichert und nach Ablauf dieser Löschfrist vernichtet, soweit sie nicht zur Abwehr einer Gefahr, zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder zur Strafvollstreckung benötigt werden (§ 14 Ab. 3 Satz 4 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 HSOG). Die Löschfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an die die Aufnahme erfolgt ist (Ziffer 14.3.2 der VV zum HSOG).

Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten

Betreiber der Videoüberwachungsanlage sowie das Polizeipräsidium Südosthessen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

Hinweise auf die Rechte des Betroffenen

Sie haben auf Antrag folgende nach dem Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz zustehende Rechte:

a) Das Recht Auskunft darüber zu erhalten, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden und welcher Kategorien der   Verarbeitung sie unterliegen und woher sie stammen. Dies gilt nicht, wenn gemäß § 51 Abs. 2 HDSIG die

  •  Erfüllung der in § 40 HDSIG genannten Aufgaben, die öffentliche Sicherheit, die Rechte oder  Freiheiten Dritter dem  Wohle des Bundes oder Landes Nachteile entgegenstehen würden. 

In diesem Falle kann die Auskunftserteilung auch teilweise oder vollständig eingeschränkt werden. Sofern von einer Auskunftserteilung abgesehen wird, muss der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich schriftlich unterrichten. Dies gilt wiederum dann nicht, wenn diese Information eine Gefährdung im Sinne des § 52 Abs. 2 HDSIG mit sich bringen würde. Sofern von der Auskunft abgesehen wird oder diese eingeschränkt wird, haben Sie die Möglichkeit, Ihr Auskunftsrecht auch über den Hessischen Beauftragten für Datenschutz- und Informationsfreiheit auszuüben.

b) Das Recht auf Auskunft über die Herkunft der Dateien.

c) Unter Umständen könnten die durch die Videoüberwachung erhobenen personenbezogenen Daten - in Abhängigkeit davon, ob diese für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Abwehr einer Gefahr benötigt werden - an eine Staatsanwaltschaft oder (bei Ordnungswidrigkeiten in Abhängigkeit vom Tatbestand) an eine andere Verfolgungsbehörde (z. B. RP Kassel) sowie zur Abwehr einer Gefahr an andere Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden übermittelt werden. In diesem Falle haben Sie das Recht auf Auskunft über den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern.

d) Das Recht auf Berichtigung der personenbezogenen Daten, sofern diese unzutreffend sind sowie das Recht auf Vervollständigung, sofern diese unvollständig erhoben worden sind.

e) Das Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten, wenn diese unzulässig erhoben wurden, die Daten für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden oder diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen.

f) Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann der Verantwortliche deren Verarbeitung einschränken, wenn 

  • Grund zu der Annahme besteht, dass eine Löschung schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde, ode
  • die Daten zu Beweiszwecken weiter aufbewahrt werden müssen, oder
  • eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

In ihrer Verarbeitung nach f) eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck, der ihrer Löschung entgegenstand, oder sonst mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden.

g) Das Recht – unabhängig von einem Widerspruch bei der die Daten erhebenden Behörde oder von einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Datenerhebung – den Hessischen Beauftragten für Datenschutz- und Informationsfreiheit anzurufen. Dieser ist wie folgt erreichbar:

Postfach 3163
65021 Wiesbaden 
Telefon: +49 611 1408 - 0
Telefax: +49 611 1408 - 900 oder - 901
E-Mail: poststelle@datenschutz.hessen.de

h) Der Verantwortliche hat die betroffene Person über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretenden Einschränkung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten.

i) Sofern personenbezogenen Daten vom Verantwortlichen an eine andere Stelle (z. B. Staatsanwaltschaft) übermittelt wurden und danach diese Daten aufgrund der Rechte der betroffenen Person nach dem HDSIG berichtigt, gelöscht oder eingeschränkt werden, hat der Verantwortliche diejenige Stelle darüber zu informieren, an die diese personenbezogenen Daten übermittelt wurden. Der Empfänger dieser Daten hat diese dann zu berichtigen, zu löschen oder in der Verarbeitung einzuschränken.

Hinweis zum Versammlungsrecht

Während angemeldeter Versammlungen erfolgen grundsätzlich keine Aufzeichnungen. Falls jedoch aus einer Versammlung heraus Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden, ist es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, zur Beweissicherung auch die Videoüberwachung zu nutzen. Die genauen rechtlichen Grundlagen finden Sie in den §§ 12 a, 19a VersG.


Aktuell haben fünf Kommunen im Bereich des Polizeipräsidiums Südosthessen Videoschutzanlagen:

Name und Kontaktdaten der Verantwortlichen sowie der Datenschutzbeauftragten:

Magistrat der Stadt Dietzenbach
Europaplatz 1
63128 Dietzenbach
Telefon: +49 6074 373-0
E-Mail: datenschutzbeauftragter@dietzenbach.de

Magistrat der Stadt Hanau
Steinheimer Straße 1b
63450 Hanau
Telefon: +49 6181 295-0
E-Mail: datenschutz@hanau.de

Magistrat der Stadt Heusenstamm
Im Herrngarten 1
63150 Heusenstamm
Telefon: +49 6104 607-0
E-Mail: datenschutz@heusenstamm.de

Magistrat der Stadt Obertshausen
Schubertstraße 11
63179 Obertshausen
Telefon: +49 6104 703-0
E-Mail: datenschutz@obertshausen.de

Magistrat der Stadt Offenbach
Berliner Straße 60
63065 Offenbach am Main
Telefon: +49 69 8065-0
E-Mail: datenschutz@offenbach.de


Herr Füssel ist für weitere Informationen unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:

Videoüberwachung im öffentlichen Raum im Bereich des Polizeipräsidiums Südosthessen