Der Erlass über die "Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden" vom 27.07.2025 legt u.a. die Regeln für den Einsatz von fest installierten Geschwindigkeitsmessanlagen fest. Der Erlass sowie weiterführende Informationen zur Auslegung und Umsetzung befinden sich hier.
Ortsfeste Messanlagen ermöglichen eine dauerhafte Überwachung von bestimmten Streckenabschnitten und tragen zur Prävention von geschwindigkeitsbedingtem Fehlverhalten sowie zur Verbesserung der Verkehrssicherheit bei. Der Betrieb einer ortsfesten Messanlage (auch der eines Geschwindigkeitsmessanhängers) ist in Hessen nur erlaubt, wenn vorab eine Prüfung der Aufstellörtlichkeit auf Erlasskonformität durch die HöMS erfolgt ist und der Antrag positiv beschieden wurde.
Verfahrensablauf für die Beantragung einer Messstelle zur ortsfesten Geschwindigkeitsüberwachung
1. Antragsformular
Die Antragsunterlagen müssen beim Hauptsachgebiet 5 VSM, angesiedelt im Zentrum für Fort - und Weiterbildung an der HöMS, von den Kommunen und Polizeibehörden eingereicht werden. Dazu ist diese Mail-Adresse zu verwenden.
Das Antragsformular sowie weiteren Informationen können Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster herunterladen.
Die Anträge müssen folgende Informationen enthalten:
- Übersichtsplan/-karte mit Markierung der Standorte
- Fotos der Standorte
- Verkehrszeichenplan der Standorte
- Messergebnisse (verdeckter) Geschwindigkeitsmessungen über einen Zeitraum von mindestens 2 Wochen (Verkehrsaufkommen, Überschreitungsquoten, V85, Höchstgeschwindigkeiten)
- Infos über bereits getroffene Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung
- das Antragsformular der HöMS (siehe Downloadlink) u.a. mit dem Standortkriterium gemäß Erlass mit Begründung, die Messrichtung und die geplante Messtechnik.
2. Prüfung des Antrags:
Die HöMS prüft den Antrag nach Eingang auf Vollständigkeit und Plausibilität. Sie kann weitere Informationen anfordern oder Auflagen erteilen. Dem Antragsteller wird nach Eingang das Aktenzeichen des Vorganges mitgeteilt.
3. Ortsbesichtigung der Polizeibehörde:
Die örtlich und sachlich zuständige Polizeibehörde (Regionaler Verkehrsdienst) wird zu dem Antrag angehört und beschreibt die Situation aus polizeilicher Sicht. Sie kann zusätzliche Bedenken oder Argumente zu den Auswirkungen der Anlage auf den Verkehr vorbringen.
4. Entscheidung der HöMS:
Basierend auf allen eingeholten Informationen trifft die HöMS eine Entscheidung über den Antrag. Sie kann den Antrag genehmigen, ablehnen oder Auflagen erteilen. Die Stellungnahme wird dem Antragsteller digital zugestellt. Bei der Ablehnung eines Standortes werden die Beweggründe hierzu erläutert. Eine stationäre Messstelle darf ausschließlich mit einer gültigen positiven Stellungnahme betrieben werden.
5. Errichtung und Betrieb der Anlage:
Bei einem erlasskonform bewerteten Standort kann mit der Errichtung der Anlage begonnen werden. Die Zentrale Bußgeldstelle des RP Kassel sowie die Bußgeldstelle der Stadt Frankfurt am Main leiten ein Bußgeldverfahren nur ein, wenn die bei der Stellungnahme der HöMS mitgefertigte Bescheinigung auf die Erlasskonformität des Standortes vorliegt.
Gemäß dem aktuell geltenden Erlass, ist die Genehmigung eines Standortes grundsätzlich zeitlich auf 10 Jahre befristet. Danach muss frühzeitig ein Antrag zur abermaligen Überprüfung bei der HöMS gestellt werden. Informationen zur erneuten Überprüfung befinden sich auf folgender SeiteÖffnet sich in einem neuen Fenster.
6. Servicestelle und Ansprechpersonen
Die HöMS ist zuständig für die Umsetzung des aktuellen Verkehrsüberwachungserlasses. Sie ist Servicestelle für die Kommunen und die Polizei im Bereich der Verkehrsüberwachung. Sollten im Vorfeld, während der Antragsphase, aber auch später im Betrieb Fragen zum Themenbereich Ortsfeste Messanlagen bzw. Verkehrsüberwachungstechnik allgemein aufkommen, so stehen nachfolgende Personen als Ansprechpersonen zur Verfügung.
Stefan Sonntag: +49 611 3256 5510
Eric Baum: +49 611 3256 5512