Informationsblatt nach §§ 50 ff HDSIG für die Videoschutzanlage in Wiesbaden
Name und Kontaktdaten der Verantwortlichen sowie der Datenschutzbeauftragten
Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden
Schlossplatz 6
65183 Wiesbaden
0611 31-0
datenschutz@wiesbaden.de
Polizeipräsidium Westhessen
Konrad-Adenauer-Ring 51
65187 Wiesbaden
0611 / 345 - 0
datenschutz-video.ppwh@polizei.hessen.de
Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
- Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
- vorbeugende Bekämpfung von Straftaten (Verhütung und Strafverfolgungsvorsorge)
- Verfolgung und Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- Datenerhebung und sonstige Datenverarbeitung an öffentlichen Orten (Bahnhofsplatz, Platz der deutschen Einheit, Salzbachaue, Schlachthofgelände) gemäß § 14 Abs. 3 und 4 HSOG.
Speicherdauer oder Kriterien für die Festlegung der Dauer
Die Aufnahmen werden für die Dauer von 14 Tagen gespeichert und nach Ablauf dieser Löschfrist vernichtet, soweit sie nicht zur Abwehr einer Gefahr, zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder zur Strafvollstreckung benötigt werden (§ 14 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 HSOG). Die Löschfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an die die Aufnahme erfolgt ist (Ziffer 14.3.2 der VV zum HSOG).
Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten
Die Landeshauptstadt Wiesbaden als Betreiberin der Videoschutzanlage sowie das Polizeipräsidium Westhessen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
Hinweise auf die Rechte des Betroffenen
Sie haben auf Antrag folgende nach dem Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz zustehende Rechte:
a) Das Recht Auskunft (§ 52 HDSIG) darüber zu erhalten, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden und welcher Kategorien der Verarbeitung sie unterliegen und woher sie stammen. Dies gilt nicht, wenn gemäß
§ 55 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 2 HDSIG die
- Erfüllung der in § 40 HDSIG genannten Aufgaben, die öffentliche Sicherheit, die Rechte oder Freiheiten Dritter dem Wohle des Bundes oder Landes Nachteile entgegenstehen würden.
In diesem Falle kann die Auskunftserteilung auch teilweise oder vollständig eingeschränkt werden. Sofern von einer Auskunftserteilung abgesehen wird, muss der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich schriftlich unterrichten. Dies gilt wiederum dann nicht, wenn diese Information eine Gefährdung im Sinne des § 51 Abs. 2 HDSIG mit sich bringen würde. Sofern von der Auskunft abgesehen wird oder diese eingeschränkt wird, haben Sie die Möglichkeit, Ihr Auskunftsrecht auch über den Hessischen Beauftragten für Datenschutz- und Informationsfreiheit auszuüben.
b) Das Recht auf Auskunft über die Herkunft der Dateien.
c) Unter Umständen könnten die durch die Videoschutzanlage erhobenen personenbezogenen Daten - in Abhängigkeit davon, ob diese für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Abwehr einer Gefahr benötigt werden - an eine Staatsanwaltschaft oder (bei Ordnungswidrigkeiten in Abhängigkeit vom Tatbestand) an eine andere Verfolgungsbehörde (z. B. RP Kassel) sowie zur Abwehr einer Gefahr an andere Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden übermittelt werden. In diesem Falle haben Sie das Recht auf Auskunft über den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern.
d) Das Recht auf Berichtigung der personenbezogenen Daten, sofern diese unzutreffend sind sowie das Recht auf Vervollständigung, sofern diese unvollständig erhoben worden sind.
e) Das Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten, wenn diese unzulässig erhoben wurden, die Daten für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden oder diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen.
f) Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann der Verantwortliche deren Verarbeitung einschränken, wenn
- Grund zu der Annahme besteht, dass eine Löschung schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde, oder
- die Daten zu Beweiszwecken weiter aufbewahrt werden müssen, oder
- eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
In ihrer Verarbeitung nach f) eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck, der ihrer Löschung entgegenstand, oder sonst mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden.
g) Das Recht – unabhängig von einem Widerspruch bei der die Daten erhebenden Behörde oder von einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Datenerhebung – einen Landesbeauftragten für Datenschutz- und Informationsfreiheit anzurufen. Der Hessische Beauftragte ist wie folgt erreichbar:
Postfach 3163
65021 Wiesbaden
Telefon: +49 611 1408 - 0
Telefax: +49 611 1408 - 900 oder - 901
E-Mail:
poststelle@datenschutz.hessen.de
h) Der Verantwortliche hat die betroffene Person über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretenden Einschränkung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten.
Hinweis zum Versammlungsrecht
Während öffentlicher Versammlungen unter freiem Himmel erfolgt eine Nutzung der Videoschutzanlage ausschließlich nach den Maßgaben des § 17 HVersFG.