Medienkompetenz gemeinsam stärken!
Die Realität an Schulen ist von verschiedensten Konflikten und Problemen geprägt. Verstärkt werden diese Problemsituationen auch durch das inzwischen permanente Nutzen digitaler Medien.“, so zitiert aus dem Vorwort der neuen Handreichung der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes „Schule fragt. Polizei antwortet.“ Diese Entwicklung macht auch an hessischen Schulen nicht halt.
Cybermobbing, Cybergrooming, Verbreiten von kinder- und jugendpornografischem Material, Sexting, Horror-Kettenbriefe, Hassbotschaften im Netz, – die Phänomene sind weitreichend und immer öfter werden in diesem Zusammenhang Fragen seitens der Elternschaft an die Schulen herangetragen. Immer öfter wenden sich infolge die Lehrerinnen und Lehrer an die Polizei und insbesondere auch an die Jugendkoordination in den hessischen Polizeipräsidien.
Was ist zu unternehmen, wenn bei bekannt gewordenen Vorkommnissen die Grenze des vermeintlich jugendlichen „Funfaktor“ überschritten wird und eine mögliche Straftat im Raume steht? Warum verbreiten Schüler*innen unbedacht verbotene Inhalte und welche begründen im Einzelnen eine strafrechtliche Relevanz? Wie können Phänomene rund um die Nutzung von Smartphone & Co. erkannt werden und was sollte man den Betroffenen raten?
Die Handreichung „Schule fragt. Polizei antwortet“
(902 KB) greift in Form von FAQ umfänglich die Problemfelder in Bezug auf Medienkompetenz im Schulalltag auf, mit denen Lehrkräfte, Eltern und Schüler*innen gleichermaßen konfrontiert sein können. Hierbei werden die auftretenden Phänomene dargestellt und konkrete Hilfestellungen beschrieben. Darüber hinaus finden sich Hinweise zur Arbeit der Polizei und die Pflicht zur Erstattung einer Strafanzeige, die sich seitens der Lehrerschaft ergeben kann. Zusammengefasst können folgende Straftatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) im schulischen Kontext auftreten:
- §§ 185-187 StGB: Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung
- § 240 StGB: Nötigung
- § 241 StGB: Bedrohung
- § 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen
- § 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
- § 184 StGB: Verbreitung pornografischer Schriften
- § 184b, § 184c StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften
- § 86 ff StGB: Verbreiten verfassungsfeindlicher Kennzeichen
- § 130 StGB: Volksverhetzung
- § 131 StGB: Gewaltdarstellung
- Neben den Bestimmungen im Strafgesetzbuch können auch Bereiche des Kunst-Urhebergesetzes (KunstUrhG) relevant sein, beispielsweise das Recht am eigenen Bild (§ 22 und § 33 KunstUrhG).
Weitere Informationen und Präventionshinweise finden Sie in der Handreichung selbst oder hier unter
www.polizei.beratung.de.
Ergänzend hat das Netzwerk gegen Gewalt die Thematik „Medienkompetenz für Eltern“ in dem gleichnamigen Flyer
(831 KB) veranschaulicht. Aus diesem wird wie folgt zitiert:
„Die Verantwortung bei den Inhalten, vor allem bei minderjährigen Kindern, liegt bei Ihnen als Eltern und Erziehungsverantwortliche.“
Quelle: www.netzwerk-gegen-gewalt.hessen.de
Die Handreichung „Schule fragt. Polizei antwortet“ und der Flyer „Medienkompetenz für Eltern“ wurden dem Hessischen Kultusministerium durch die Polizei Hessen digital zur Verfügung gestellt. Die Schulen haben diese Präventionsmedien in Form eines Elternbriefes weitergeleitet. Sollten Sie ein Exemplar in Printform benötigen und auch für weitere Informationen, können Sie sich gern an die Ansprechpartner der polizeilichen Jugendkoordination wenden!
Auf dem YouTube-Kanal der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes wird die Thematik „Verbreiten von kinderpornographischem Material“ in sehr eindrucksvollen Kurzfilmen aufgegriffen.
#denkenstattsenden - Hinter jedem Klick ein Opfer
Ein Appell an Sie als Leser: Medienkompetenz gemeinsam stärken!