Handlungsempfehlung für die Errichtung und den Betrieb von Videoschutzanlagen im öffentlichen Raum

NEU: Handlungsempfehlung, Stand: Juli 2022 und Förderrichtlinie

11.07.2022
3 Videoüberwachungskameras an einem Lichtmast

Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben können Videoüberwachungsmaßnahmen sowohl von Polizeibehörden als auch von Gefahrenabwehrbehörden in kommunaler Verantwortung einzeln sowie im Rahmen eines gemeinsamen Verfahrens durchgeführt werden.

Im Jahr 2016 waren in Hessen bei den sieben Polizeipräsidien in 16 Städten nominell 20 Bildaufzeinungsanlagen mit insgesamt 143 Kameras von Polizei- bzw. Gefahrenabwehrbehörden zur Überwachung öffentlicher Straßen und Plätze gem. § 14 Abs. 3 bzw. 4 HSOG in Betrieb.

Umfrageergebnisse aus den vergangenen Jahren haben durchgängig eine hohe Akzeptanz der Videoüberwachung in der Bevölkerung belegt.

Aufgrund der positiven Erfahrungen mit der Videoüberwachung in Hessen erscheint es sinnvoll, Videoüberwachungsanlagen an weiteren Standorten zu errichten und deren dauerhaften Betrieb durch begleitende polizeiliche Maßnahmen zu unterstützen.

Mit dieser Handlungsempfehlung wird den Polizeipräsidien und den Kommunen eine Arbeitsgrundlage an die Hand gegeben, mit der die kommunalpolitisch Verantwortlichen in Hessen einheitlich und umfassend informiert und beraten werden können. Die Handlungsempfehlung bezieht sich auf fest installierte (stationäre) Videoüberwachungsanlagen.

Die Handlungsempfehlung sowie ein Flyer mit Kurzinformationen zur Thematik sind als PDF-Dokumente angefügt.

Weitere Dokumente:

Adressennachweis von Errichterunternehmen für Videoüberwachungsanlagen

01.03.2023
Videoüberwachung - Mast mit Videoüberwachungskameras auf einem öffentlichen Platz

Soweit die (Kriminal-)Polizeilichen Beratungsstellen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen (VÜA) empfehlen, erfüllen diese Anlagen erst dann ihren bestimmungsgemäßen Zweck, wenn sie fachgerecht projektiert und installiert und im Weiteren instand gehalten werden.

In diesem Adressennachweis sind Unternehmen aufgeführt, die sich freiwillig einem Aufnahmeverfahren beim Hessischen Landeskriminalamt, basierend auf dem „Bundeseinheitlichen Pflichtenkatalog für Errichterunternehmen von Videoüberwachungsanlagen“ unterzogen und die erforderlichen formellen, personellen und technischen Voraussetzungen nachgewiesen haben.

Unten angefügt finden sich der erwähnte Adressennachweis und eine Übersicht zu den Aufnahmevoraussetzungen für Videoüberwachungsanlagen.

 Zum Pflichtenkatalog VÜA

Weitere Dokumente: