Pflichtenkatalog für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen (ÜMA/EMA)
Die (Kriminal-)Polizeilichen Beratungsstellen empfehlen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben ratsuchenden Mitbürgerinnen und -bürgern Errichterunternehmen, welche die Voraussetzungen dafür bieten, bestimmungsgemäß funktionierende Überfall- und Einbruchmeldeanlagen (nachfolgend kurz „ÜMA/EMA“ genannt) fachgerecht zu projektieren, zu installieren sowie instand zu halten.
Die polizeiliche Verpflichtung zur Neutralität und zur Gleichbehandlung macht es erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in einen „Adressennachweis von Errichterunternehmen für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen“ (nachfolgend „Adressennachweis“ genannt) in einem sogenannten “Bundeseinheitlichen Pflichtenkatalog für Errichterunternehmen von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen (Stand: Januar 2019)“ festgelegt sind.
Der Pflichtenkatalog ÜMA/EMA wird durch die Polizeien der Bundesländer in regelmäßigen Abständen an den aktuellen „Stand der Technik“ angepasst bzw. aktualisiert.
Die Beteiligung an dem Aufnahmeverfahren ist jedem interessierten Unternehmen freigestellt.
Für die Durchführung des Verfahrens ist in Hessen ausschließlich das Landeskriminalamt (HLKA) zuständig.
Errichterunternehmen, die in den Adressnachweis des Hessischen Landeskriminalamtes aufgenommen sind, erfüllen die erforderlichen formellen, personellen und fachlichen Voraussetzungen des Pflichtenkatalogs und haben sich unter anderem verpflichtet:
- ÜMA/EMA so zu projektieren, installieren und instandzuhalten, dass Einbruchversuche möglichst frühzeitig gemeldet werden und Falschalarme durch entsprechende Maßnahmen weitgehend ausgeschlossen sind
- grundsätzlich nur Anlagenteile/Geräte für ÜMA/EMA einzusetzen, die sowohl einzeln als auch auf bestimmungsgemäßes Zusammenwirken von einer für den Bereich "Gefahrenmeldeanlagentechnik" akkreditierten Zertifizierungsstelle (z. B. VdS Schadenverhütung GmbH) geprüft und zertifiziert sind
- die im Pflichtenkatalog aufgeführten Normen, Regelwerke und Richtlinien einzuhalten
- alle Projektierungs-, Installations- und Instandhaltungsarbeiten gemäß den Festlegungen des Pflichtenkatalogs durch eigene und regelmäßig zu beschulende Fachkräfte vorzunehmen
- den Anlagenbetreibern/Kunden schriftliche und eindeutige Angebote abzugeben
- zu jeder installierten ÜMA/EMA eine Anlagenbeschreibung gemäß den Anforderungen des Pflichtenkatalogs zu erstellen, beide Ausfertigungen zu unterschreiben und eine Ausfertigung dem Betreiber auszuhändigen (für die Polizei von Interesse)
- den Anlagenbetreiber sowie weitere von diesem benannte Personen angemessen und verständlich in die Funktion und Bedienung der ÜMA/EMA einzuweisen
- auf Anforderung des Hessischen Landeskriminalamtes gemeinsam mit diesem ÜMA/EMA überprüfen zu lassen
Die Polizei Hessen übernimmt keine Haftung für die durch diese Unternehmen ausgeführten Arbeiten.
Weitere Dokumente:
- Pflichtenkatalog für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen (ÜMA/EMA) - Datei öffnen (4.06 Mb)BUNDESEINHEITLICHER PFLICHTENKATALOG für Errichterunternehmen von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen (Stand: Januar 2019) mit geänderter Anlagenbeschreibung ÜMA/EMA (Stand: April 2020)