Überfall-/Einbruchmeldeanlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie)

21.10.2021
Signalgeber

 Die „Bundeseinheitliche Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen bzw. Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie)“ wird von der polizeilichen Expertengruppe ÜEA unter dem Vorsitz der Polizeiakademie Hessen (HPA) – zukünftig: Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (HöMS) – bearbeitet.

Nach dem Durchlaufen der entsprechenden polizeilichen Ausschüsse wird vom entsprechenden Unterausschuss (UA IuK) die Empfehlung an den Bund und die Länder ausgesprochen, die jeweils aktuelle Fassung der ÜEA-Richtlinie verbindlich anzuwenden.

Der Zeitpunkt der Umsetzung in den Bundesländern obliegt dem jeweiligen Bundesland. Neue ÜEA sollen jedoch unter Beachtung der jeweils neuesten Ausgabe der ÜEA-Richtlinie projektiert und installiert werden.


Mit Wirkung vom 20.03.2019 hat der UA IuK die ÜEA-Richtlinie mit Stand Januar 2019 zur Einführung in den Bundesländern empfohlen.
In der Zwischenzeit wurden jedoch folgende geringfügige Änderungen vorgenommen:

  • Im April 2020 wurde die Anlagenbeschreibung ÜMA/EMA in der Anlage 4 der ÜEA-Richtlinie ausgetauscht, die ab diesem Zeitpunkt zu verwenden ist.
  • Im Oktober 2021 wurden die Kurzbezeichnungen im Rahmen der differenzierten Alarmanzeige (siehe Nr. 10) in der Anlage 10 der ÜEA-Richtlinie geändert und in der Anzahl minimiert, die ab diesem Zeitpunkt zu verwenden sind.

Zudem können die einzelnen Bundesländer in der Anlage 13 weitere länderspezifische Zusatzbestimmungen aufführen, die dann jeweils zusätzlich zu beachten sind. So z. B. die unten downloadbare Anlage 13 „Länderspezifische Zusatzbestimmungen des Bundeslandes Hessen“.

Weitere Dokumente: