Änderung des Jugendschutzgesetzes

E-Zigaretten und E-Shishas

26.04.2016 | Hessisches Landeskriminalamt
Im März 2016 wurde durch den Bundestag unter anderem die Änderung des Jugendschutzgesetzes im Zusammenhang mit E-Zigaretten und E-Shishas beschlossen.

Demnach dürfen an Kinder und Jugendliche keine Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse abgegeben werden. Dies gilt ebenso für elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas.

Die Änderungen in den §§ 10 und 28 des Jugendschutzgesetzes sind seit dem 01.04.2016 in Kraft getreten.

Eine Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zeigte 2015, wie präsent E-Zigaretten und E-Shishas bei 12-17-Jährigen sind.

Demnach kannten neun von zehn Kinder und Jugendlichen E-Zigaretten. 15% hatten sie schon einmal ausprobiert.

Fast Dreiviertel dieser Kinder und Jugendlichen war „E-Shisha“ ein Begriff. 21% hatten sie schon mindestens einmal konsumiert.

Die Zahl der tabakrauchenden Kindern und Jugendlichen hingegen lag bei 9,7%, was einen historischen Tiefstand bedeutete.

Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marlene Mortler kommentierte dies folgendermaßen: „Rauchen ist mehr und mehr out. Die aktuellen Daten der BZgA-Studie zeigen jedoch auch, dass bunte, peppige E-Shishas und E-Zigaretten eine große Anziehungskraft auf Kinder und Jugendliche ausüben und diesen positiven Trend umkehren können.“

In einem Bericht der Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e.V. (LZG) wird erklärt, dass die Funktionsweise bei E-Zigaretten und E-Shishas gleich ist. In das Mundstück wird eine Flüssigkeit (Liquid) gegeben, die aus verschiedenen Geschmackszusätzen (z.B. Himbeere oder Minze) und Farben besteht. Die Liquids gibt es mit und ohne Nikotin zu kaufen.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) kommt in einer Studie zu dem Ergebnis, dass nikotinfreie E-Zigaretten unabhängig vom Nikotingehalt gesundheitliche Risiken, insbesondere für Kinder und Jugendliche, bergen.