Aufgaben und Organisation
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Organigramm des Hessischen Landeskriminalamtes
Präsidentin des Hessischen Landeskriminalamtes
(Sabine Thurau)
Vizepräsident des Hessischen Landeskriminalamtes
(Felix Paschek)
Landesmigrationsbeauftragte im Hessischen Landeskriminalamt
Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte und Personalberatungsstelle
Abteilung 1: Einsatz- und Ermittlungsunterstützung, Prävention
Abteilung 2: Verwaltung, Zentrale Dienste
Abteilung 3: IuK-Einsatz und Cybercrime
Abteilung 4: Schwere und Organisierte Kriminalität
Abteilung 5: Polizeilicher Staatsschutz
Abteilung 6: Kriminalwissenschaftliches und -technisches Institut
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Organigramm des Hessischen Landeskriminalamtes
Das Hessische Landeskriminalamt ist die zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei des Landes und die zuständige Landesbehörde für den Geschäftsbereich des für die Polizei zuständigen Ministeriums.
Es übt die Fachaufsicht über die dem Landespolizeipräsidium nachgeordneten Polizeidienststellen aus, soweit diese Aufgaben der Kriminalitätsbekämpfung zu erfüllen haben.
Das Hessische Landeskriminalamt (HLKA) hat über die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben hinaus als zentrale Dienststelle des Landes für Aufgaben der Kriminalitätsbekämpfung insbesondere bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen und bei der Verfolgung von Staatsschutzdelikten durch den Generalbundesanwalt mitzuwirken, sowie den polizeilichen Rechts- und Amtshilfeverkehr mit dem Ausland vorzunehmen.
Auch hat das HLKA in Fällen des überörtlich organisierten, ungesetzlichen Handels mit Betäubungsmitteln, Waffen, Munition und Sprengstoff, in Fällen der organisierten Herstellung oder Verbreitung von Falschgeld und totalgefälschten unbaren Zahlungsmitteln, bei Umweltstrafsachen von überörtlicher Bedeutung, wenn besonders umfangreiche oder schwierige Ermittlungen zu erwarten sind, in Fällen der Nuklearkriminalität, bei Ersuchen des Generalbundesanwaltes oder des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof in Verfahren, in denen der Generalbundesanwalt die Ermittlungen führt, die Ermittlungen grundsätzlich selbst wahrzunehmen.
Weiterhin hat das HLKA Anzeigen nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten entgegenzunehmen und zu bearbeiten, auf Ersuchen von Polizeidienststellen, Staatsanwaltschaften oder Gerichten Gutachten für Straf- und Bußgeldverfahren zu erstatten und vor Gericht zu vertreten, die polizeiliche Kriminalprävention zu koordinieren und in besonderen Fällen die kriminalpolizeiliche Beratung selbst durchzuführen, sowie Informationen und Unterlagen für die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung zu sammeln und auszuwerten.
Um diese und andere Aufgaben zu bewältigen, beschäftigt das HLKA rund 903 Mitarbeiter, darunter Vollzugs- und Verwaltungsbeamte und Beschäftigte.
Neben Vollzugs- und Verwaltungsbeamten sind auch die Berufsfelder der Naturwissenschaftler, Computerexperten, Juristen und Sozialwissenschaftlern vertreten, um das Gelingen der Arbeit des HLKA zu gewährleisten.
Auszüge aus den Rechtsgrundlagen des HLKA:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
Artikel 30
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.
Artikel 73
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
.....
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a) in der Kriminalpolizei
.....
sowie die Einrichtung des Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale
Verbrechensbekämpfung;
Bundeskriminalamtgesetz
§ 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
(1) Der Bund unterhält ein Bundeskriminalamt zur Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten.
(2) Die Länder unterhalten für ihr Gebiet zentrale Dienststellen der Kriminalpolizei (Landeskriminalämter) zur Sicherung der Zusammenarbeit des Bundes und der Länder. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landeskriminalamt unterhalten.
(3) Die Verfolgung sowie die Verhütung von Straftaten und die Aufgaben der sonstigen Gefahrenabwehr bleiben Sache der Länder, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 92 HSOG)
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 96 HSOG)
Weitere Dokumente:
- Organisation des Hessischen Landeskriminalamtes als PDF-DokumentOrganigramm des Hessischen Landeskriminalamtes als PDF-Dokument; Stand: November 2017