Zentrale Ansprechstelle Cybercrime für die Wirtschaft (ZAC)

29.09.2022 | Cybercrime

Logo Zentrale Ansprechstelle Cybercrime für die WirtschaftDie hessische Polizei macht es sich auch beim Phänomen Cybercrime zur Aufgabe, die Geschädigten bestmöglich zu betreuen. Mit der "Zentralen Ansprechstelle Cybercrime für die Wirtschaft" (ZAC) wurde beim HLKA ein kompetenter Ansprechpartner für Institutionen aller Art eingerichtet. Hier bieten wir Ihnen und ihrem Unternehmen im Falle eines Cyberangriffs Orientierung und koordinieren in Ihrem Sinne alle zielführenden sicherheitsbehördlichen Maßnahmen.

Mit minimalinvasiven, möglichst direkten Abstimmungen mit IT-Verantwortlichen und Dienstleistern behalten wir die Belange der Strafverfolgung im Blick und erheben zielgerichtet Spuren.

Als Partner mit Verständnis für Ihre Situation stehen wir Ihnen mit polizeilich erhobenen Informationen zur Seite und tragen unser Möglichstes dazu bei, die Attraktivität von Cybercrime zu reduzieren, indem wir Sie bei der Bewältigung Ihrer Krise unterstützen.

Sollten Sie im Namen eines Unternehmens, eines Vereins oder einer sonstigen Institution einen Cyberangriff anzeigen wollen, erreichen Sie uns auf der 24/7 besetzten Hotline 0611-83 8377 oder per  Online-Kontaktformular auf der  Seite "Zentrale Ansprechstellen Cybercrime der Polizeien" des BKA. 

Diesen Service können wir leider nur hessischen Unternehmen bieten.

Als Kriterium gilt der Hauptsitz des Unternehmens.

Privatpersonen wenden sich an Ihre örtliche Polizeidienststelle, wo Ihnen die Beamten gerne weiterhelfen. Außerdem können Sie die Möglichkeit der  Online-Wache der hessischen Polizei nutzen, um Strafanzeige zu erstatten.

Die örtlich zuständige Polizeidienststelle finden Sie unter Eingabe Ihres Wohnortes und Ihrer Straße  hier:

Alternativ können Sie auch die  Online Wache der hessischen Polizei nutzen:

Sollten Sie keinen konkreten Sachverhalt zur Anzeige bringen wollen, sondern sich lediglich präventiv zu Cybercrime beraten lassen wollen, so wenden Sie sich bitte an einen  Ansprechpartner zur polizeilichen Vorbeugung und Cybercrime Fachberatung der hessischen Polizei.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch auf den nachfolgenden Webseiten:

 Polizei Hessen Schutz und Sicherheit im Internet

 Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK)

 Bundeskriminalamt - Straftaten im Internet

 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)

Für eine qualifizierte Einschätzung zu Ihrem konkreten Sachverhalt steht Ihnen die  „Digitale Rettungskette“ des BSI zur Verfügung:

Diese ist ebenfalls über die zugehörige kostenfreie Hotline in den Servicezeiten zwischen 08:00 und 18:00 Uhr unter 0800-274 1000 erreichbar.

Einschlägige Straftatbestände Cybercrime

22.04.2021 | Gesetzestexte

Der Begriff Cybercrime umfasst grundsätzlich alle Straftaten, die unter Ausnutzung der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) oder gegen diese begangen werden. Die wichtigsten Straftatbestände nach deutschem Strafrecht sind: 

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder

2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,

herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.

Falschbeurkundung/Urkundenunterdrückung im Zusammenhang mit Datenverarbeitung (§§ 271, 274 I Nr. 2, 348 StGB)

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,

2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder

3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,

2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,

3. durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

- Warenbetrug / Warenkreditbetrug

- Phishing

- Cyber-Stalking

- Erpressungen mit „Ransomware“Denial-of-Service- oder Distributed-Denial-of-Service-Angriffe (DDos Attacke)

- Angriffe beim Online-BankingSchadprogramme wie z.B. Keylogger